Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Nachfolgend finden Sie unsere Verträge/Partnerverträge, welche Sie im Zuge der Datenschutzgrundverodnung bearbeiten müssen. Die Verträge sowie die abzuhandelden Schritte werden im weitereren Verlauf näher erläutert.
Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV) nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO
Wozu dient dieser Vertrag?
Dieser Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung regelt die Reche und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erfüllung und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zum Datenschutz.
Was müssen Sie nun tun?
- Bitte den Vertrag herunterladen und in zweifacher Ausführung ausdrucken
- Beide Verträge ausfüllen und unterschreiben
- Bitte beide ausgefüllten Verträge per Post an uns zurücksenden. Wir schicken Ihnen dann eine Version von uns unterschrieben zurück.
Anlage: Technisch-organisatorische Maßnahme (TOMs)
Wozu dient diese Anlage?
Nach § 9 BDSG sind wir dazu verpflichtet, technische und/oder organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG.
Die Datenschutz-Grundverordnung greift den Begriff auf und verlangt in Artikel 24 Absatz 1, dass wir geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß den Vorgaben der Verordnung erfolgt.
Was müssen Sie nun tun?
- Anlage herunterladen und zum Vertrag hinzufügen